Urheberrecht und nicht-kommerzielle Vervielfältigung

Der uralte Traum, alles Wissen und alle Kultur der Menschheit zusammenzutragen, zu speichern und heute und in der Zukunft verfügbar zu machen, ist durch die rasante technische Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte in greifbare Nähe gerückt. Wie jede bahnbrechende Neuerung erfasst diese vielfältige Lebensbereiche und führt zu tief greifenden Veränderungen. Es ist unser Ziel, die Chancen dieser Situation zu nutzen und vor möglichen Gefahren zu warnen. Die derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheberrechts beschränken jedoch das Potential der aktuellen Entwicklung, da sie auf einem veralteten Verständnis von so genanntem "geistigem Eigentum" basieren, welches der angestrebten Wissens- oder Informationsgesellschaft entgegen steht.

Keine Beschränkung der Kopierbarkeit

CD-SchlossSysteme, welche auf einer technischen Ebene die Vervielfältigung von Werken be- oder verhindern ("Kopierschutz", "DRM", usw.), verknappen künstlich deren Verfügbarkeit, um aus einem freien Gut ein wirtschaftliches zu machen. Die Schaffung von künstlichem Mangel aus rein wirtschaftlichen Interessen erscheint uns unmoralisch, daher lehnen wir diese Verfahren ab. Darüber hinaus behindern sie auf vielfältige Art und Weise die berechtigte Nutzung von Werken, erschaffen eine vollkommen inakzeptable Kontrollierbarkeit und oft auch Überwachbarkeit der Nutzer und gefährden die Nutzung von Werken durch kommende Generationen, denen der Zugang zu den heutigen Abspielsystemen fehlen könnte. Zusätzlich stehen die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Etablierung einer lückenlosen und dauerhaft sicheren Kopierschutzinfrastruktur im Vergleich zu ihrem gesamtwirtschaftlichen Nutzen in einem extremen Missverhältnis. Die indirekten Folgekosten durch erschwerte Interoperabilität bei Abspielsystemen und Software erhöhen diese Kosten weiter.

Freies Kopieren und freie Nutzung

Da sich die Kopierbarkeit von digital vorliegenden Werken technisch nicht sinnvoll einschränken lässt und die flächendeckende Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Lebensbereich als gescheitert betrachtet werden muss, sollten die Chancen der allgemeinen Verfügbarkeit von Werken erkannt und genutzt werden. Wir sind der Überzeugung, dass die nichtkommerzielle Vervielfältigung und Nutzung von Werken als natürlich betrachtet werden sollte und die Interessen der Urheber entgegen anders lautender Behauptungen von bestimmten Interessengruppen nicht negativ tangiert. Es konnte in der Vergangenheit kein solcher Zusammenhang schlüssig belegt werden. In der Tat existiert eine Vielzahl von innovativen Geschäftskonzepten, welche die freie Verfügbarkeit bewusst zu ihrem Vorteil nutzen und Urheber unabhängiger von bestehenden Marktstrukturen machen können. Daher fordern wir, das nichtkommerzielle Kopieren, Zugänglichmachen, Speichern und Nutzen von Werken nicht nur zu legalisieren, sondern explizit zu fördern, um die allgemeine Verfügbarkeit von Information, Wissen und Kultur zu verbessern, denn dies stellt eine essentielle Grundvoraussetzung für die soziale, technische und wirtschaftliche Weiterentwicklung unserer Gesellschaft dar.

Förderung der Kultur

Wir sehen es als unsere Verantwortung, die Schaffung von Werken, insbesondere im Hinblick auf kulturelle Vielfalt, zu fördern. Positive Effekte der von uns geforderten Änderungen sollen im vollen Umfang genutzt werden können. Mögliche, aber nicht zu erwartende negative Nebenwirkungen müssen bei deren Auftreten nach Möglichkeit abgemindert werden.

Ausgleich zwischen Ansprüchen der Urheber und der Öffentlichkeit

Wir erkennen die Persönlichkeitsrechte der Urheber an ihrem Werk in vollem Umfang an. Die heutige Regelung der Verwertungsrechte wird einem fairen Ausgleich zwischen den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Urheber und dem öffentlichen Interesse an Zugang zu Wissen und Kultur jedoch nicht gerecht. Im Allgemeinen wird für die Schaffung eines Werkes in erheblichem Maße auf den öffentlichen Schatz an Schöpfungen zurückgegriffen. Die Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum ist daher nicht nur berechtigt, sondern im Sinne der Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten von essentieller Wichtigkeit. Es sind daher Rahmenbedingungen zu schaffen, welche eine faire Rückführung in den öffentlichen Raum ermöglichen. Dies schließt insbesondere eine drastische Verkürzung der Dauer von Rechtsansprüchen auf urheberrechtliche Werke unter die im TRIPS-Abkommen vorgegebenen Fristen ein.

Kommentare

Ideen und Theorien sind frei

Zunächst einmal ist es so, dass sobald ein Buch über Philosophie (nehmen wir dieses Beispiel) veröffentlicht ist, jeder die Ideen nehmen kann, sie variieren, weiter entwickeln etc. Der Urheberschutz betrifft das konkrete Werk. Wie immer sind die Grenzen schwierig zu definieren und lassen Raum für Streit, den es ja tatsächlich ständig gibt. Jeden Tag sind Gerichte damit befasst zu entscheiden, ob Urheberrechtsverletzungen vorliegen, wenn Werke in der geistigen Nähe von anderen Werken ercsheinen. Grob gesagt besteht der Schutz darin, dass das Urheberrecht anderen verwehrt, ohne selbst Arbeit zu leisten, von der Arbeit anderer zu profitieren. Im Falle des Philosophiebuches könnte z.B. jemand die Thesen aufgreifen, kritisieren oder unterstützen, weiter entwickeln, deren konkrete Auswirkungen erforschen etc. Auch das Zitieren mit Verweis auf die Quelle wäre erlaubt. Genau das wäre auch das einzig Sinnvolle. Jemand, der das Buch abschreibt und nur ein paar Kommas umsetzt, ein paar Formulierungen ändert, hätte die Welt nicht weiter gebracht, aber versucht, mit der Arbeit eines anderen Geld zu machen. Das würde wohl von Urheberrechtsexperten als Verstoß gewertet.
Die Gültigkeit über den Tod hinaus ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Zunächst einmal wäre es eine große Benachteiligung aller Geistarbeiter, wenn sie nichts vererben könnten. Nehmen wir an, ein Musiker kann mit seinen Tantiemen so gerade seine vierköpfige Familie ernähren. Er stirbt durch einen Unfall und die Familie steht vor dem Nichts. Die Verwertungsgesellschaft hingegen verkauft weiterhin und verdient noch mehr, weil sie die Abgaben für den Künstler einspart. Beispiel 2: Jemand wird sehr reich mit seinen Sachen. Die Lizenzen sind Millionen wert. Mit seinem Tod würden andere Millionen einsparen. Ich würde mich da nicht mehr sehr sicher fühlen. Die 70 Jahre Regelung könnte man kritisieren, muss man aber nicht. Erstens hat man sich darauf international geeinigt und es wäre dumm, wenn man einen langen Einigungsprozess mit einem kurzfristigen nationalen Alleingang torpedieren würde. Zweitens sind 70 Jahre der Zeitraum für eine Genaration. Alle Überlegungen wie oben beschrieben spielen bei einem solchen Zeitraum keine Rolle mehr. Alle Werke, die in meiner Lebensphase geschaffen werden, werden auch in dieser Zeit nicht das Urheberrecht verlieren.
Ich habe den Eindruck, dass hier das Urheberrecht aus Uninformiertheit für vieles herhalten muss, was dem Urheberrecht nicht anzulasten ist. Wie erwähnt sind alle Ideen, die über Werke zugänglich gemacht werden frei. Gerade beim Beispiel Philosophie ist es so, dass jedes Buch sich auf den gesamten philosophischen Ideenschatz berufen kann, auch auf neueste Theorien. Ideen, Theorien und Informationen fallen nicht unter das Urheberrechtsgesetz.